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Sozialrecht

Das Sozialrecht umfaßt ein großes Spektrum. Häufig treten hierbei Fragen aus folgenden Bereichen auf:

Sie wollen haben einen Rentenantrag gestellt oder wollen einen solchen stellen?

Während sich bei der Alterserent in der Regel kaum Probleme ergeben, stellt sich häufig bei Menschen die Frage, ob sie noch in der Lage sind, überhaupt noch oder noch in einem ausreichenden Umfang am Berufsleben teilnehmen oder ob Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten können. Früher sprach man insoweit von einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder abgekürzt von einer EU-Rente.

Sie begehren die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)?

Die Feststellung des Grades der Behinderung ist nicht immer geboten. In manchen Fällen bringt die zu erwartenden Feststellung einem Mandanten gar nichts. In anderen Fällen kann es sinnvoll sein, einen bestimmten Grad der Behinderung festgestellt zu bekommen.

Ob und in welcher Höhe ein GdB festgestellt wird, das bestimmt nicht irgenein Arzt “Pi mal Daumen”, sondern nach den sog. Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, kurz: AHP.

So wirkt sich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 auch und gerade im Arbeitsleben positiv aus, jedenfalls dann, wenn der Schwerbehinderte einen Arbeitsplatz hat. Der Betreffende genießt dann nämlich den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nach § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Eine vom Arbeitgeber ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Integrationsamt prüft, ob eine leidensgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes möglich ist und stellt regelmäßig auch Geldbeträge zur Verfügung, wenn dadurch ein Arbeispaltz behinderten- oder leidensgerecht ausgestaltet werden kann.

Ist es sinnvoll einen Gleichstellungsantrag zu stellen?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindesens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolgen ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Erfolgt die Gleichstellung, dann genießen die Betreffenden auch den besonderen Kündiungsschutz Schwerbehinderter.


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